AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundbestimmungen:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB" genannt) gelten als:

all-the-best.eu s.r.o.

ID: 54618061

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: SK2121736001

Sitz: SK-90032 Borinka 288, Slowakei

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Bezirksgerichts in Bratislava III, Abteilung: Sro, Einlage Nr.: 160826/B eingetragen.

Kontaktdetails:

Telefon: ++43 677 620 150 28

Geschäftsführung: Dipl. Ing. Marian Sassak

Verantwortlich im Sinne des § 55 RStV: Dipl. Ing. Marian Sassak, SK-90032 Borinka 288, Slowakei

Email info@kompressoren-drucklufttrockner-filtern.at
www.kompressoren-drucklufttrockner-filtern.at

(im Folgenden „Verkäufer" genannt)

 

für die Länder der Europäischen Union Stand 01. Februar 2018


1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma all-the-best.eu s.r.o.,
nachfolgend CG genannt. Gelten für alle Verkäufe und Lieferungen sowie sämtliche damit in
Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte und sonstigen Leistungen an ihre Vertragspartner, nachfolgend
Käufer genannt.
1.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie Anerkennung der
Einkaufsbedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung durch CG.
2. VERTRAGSANBAHNUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS
Mangels anderer Vereinbarung sind Angebote von CG freibleibend und unverbindlich
und gelten vorbehaltlich eines Zwischenverkaufs.
2.2. Aufträge und Bestellungen werden für CG erst durch deren schriftliche Bestätigung und
ausschließlich zu den dort genannten Bedingungen verbindlich. Telegrafische. telefonische oder mündliche
Ergänzungen. Abänderungen oder Nebenabreden von Aufträgen und Bestellungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung von CG
2.3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Mustern. Preislisten usw.
enthaltenen technischen und kaufmännischen Angaben und Informationen erlangt nur dann Gültigkeit,
wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden.
2.4. Alle dem Käufer im Zuge der Anbahnung, Schließung oder Durchführung des Vertrages zur
Verfügung gestellten Informationen, Anbot- und Entscheidungsunterlagen aller Art, insbesondere
Fotokopien, Muster und Produktbeschreibungen in Wort, Ton und Bild bleiben im Eigentum der Firma
CG und sind geheim zu halten.
2.5. Dem Käufer obliegt es. Importlizenzen und Einfuhrgenehmigungen, zivil- und öffentlichrechtliche
Genehmigungen oder Bestätigungen. die zur Aus- und Durchführung des Vertrages erforderlich sind,
rechtzeitig und auf seine Kosten zu besorgen. Ursprungsnachweise werden vorbehaltlich ihrer Ausstellung
durch die zuständige Behörde auf Wunsch beigestellt.
3. GEFAHRENÜBERGANG
3.1. Soweit aus der Auftragsbestätigung nichts anderes hervorgeht, ist Erfüllungsort das
Auslieferungswerk von CG. Mit dem Tag der bekannt gegebenen Bereitstellung und
Abholbereitschaft
der Ware gehen Leistungs- und Preisgefahr auf den Käufer über.
3.2. CG wird dem Käufer den Bereitstellungstermin der Ware so rechtzeitig anzeigen. dass der
Käufer die zur Übernahme der Ware üblicherweise erforderlichen Vorkehrungen treffen kann.
3.3. Bei Vereinbarung einer Handelsklausel "frei" Bestimmungs-, Absende- oder Verladungsort und dgl.
gehen Leistungs- und Preisgefahr jedenfalls mit der Übernahme der Ware durch den ersten Frachtführer
auf den Käufer über.
3.4. CG ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies
schriftlich
vereinbart wurde.
3.5. Zur Auslegung und Ergänzung anderer Liefer- und Gefahrtragungsvereinbarungen sind die
INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. Soweit trotzdem Unklarheiten bleiben,
geht die Gefahr jedenfalls mit der Bereitstellung am Erfüllungsort bzw. Absendung der Ware auf den
Käufer über.
4. LIEFERUNG UND LIEFERSCHWIERIGKEITEN
4.1. Die Lieferfrist ist für jede Lieferung gesondert zu vereinbaren.
4.2. Sie beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung und der Erfüllung aller dem Käufer
obliegenden und von ihm zu erbringenden technischen, kaufmännischen, rechtlichen und finanziellen
Voraussetzungen und Vorleistungen, insbesondere der Leistung einer vereinbarten Anzahlung und oder
des Aviso der Akkreditiveröffnung.
4.3. CG ist berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den Käufer Teil- und Vorlieferungen
durchzuführen.
4.4. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten von CG eingetretenen, aber von ihr
nicht verschuldeten Umstand, so ist eine angemessene, mindestens 4 Wochen betragende Verlängerung der
ursprünglichen Lieferfrist zu gewähren. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt insbesondere
dann ein, wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn durch unvorhergesehene oder
außergewöhnliche Ereignisse bei CG oder ihrer Zulieferanten die Lieferung verzögert wird. Bei
Sonder- und Spezialanfertigungen beträgt die angemessene Nachfrist 8 Wochen.
4.5. Hat CG einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer nach seiner Wahl Erfüllung
verlangen oder, unter Setzung einer dem Ausmaß der vorgenannten Fristen entsprechenden Nachholfrist,
den Rücktritt hinsichtlich aller noch nicht gelieferten sowie aller gelieferten Waren, die für sich alleine
nicht verwendbar sind, vom Vertrag erklären. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der
Käufer CG zurückzustellen. Bereits geleistete Zahlungen sind dem Käufer zurückzuerstatten;
grobes Verschulden von CG zieht die Verpflichtung zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens
des Käufers nach sich.
4.6. Andere als die obgenannten Ansprüche aufgrund Lieferverzuges sind ausgeschlossen.
4.7. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort
oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die verzögerte Lieferung nicht durch eine
Handlung oder Unterlassung von CG verschuldet, so kann CG entweder Erfüllung
verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Bei Sonder und Spezialanfertigungen ist der Käufer jedenfalls zur Annahme verpflichtet. Verweigert er
dennoch die Annahme, so gilt ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegender pauschalierter
Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises als vereinbart.
4.8. Des weiteren kann CG bei Eintritt des Käuferverzuges und nach Aussonderung der Ware
deren Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen und vom Käufer die Bezahlung des
Kaufpreises verlangen. Mit dem Abnahmeverzug und seine Konsequenzen verbundene Aufwendungen sind
CG vom Kunden zu ersetzen. Allfällige darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche von
CG bleiben unberührt.
5. PREISE
5.1. Mangels anderer Vereinbarung verstehen sich die Preise ab Werk und ohne Kosten für Verpackung,
Verladung, Versicherung und Transport. Ist der Erfüllungsort vom Ort des Auslieferungswerkes
verschieden, so gelten die Preise exklusive Abladen und Vertragen der gelieferten Ware.
5.2. Erfolgt der Vertragsabschluß ohne ausdrückliche Preisregelung, gelten die am Datum der
Auftragsbestätigung gültigen CG- Listenpreise als vereinbart.
6. ZAHLUNG UND VERZUG
6.1. Die Zahlungsmodalitäten richten sich in erster Linie nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und
nach allfälligen schriftlichen, über die Auftragsbestätigung hinaus getroffenen Einzelregelungen. Soweit
weder die Auftragsbestätigung noch sonstige Schriftstücke für den Einzelfall Regelungen enthalten, gilt
folgendes: Zahlbar innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum netto.
6.2. Der Käufer kann seine Zahlungsverpflichtungen nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber
CG tilgen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen nicht vollständiger
Lieferungen oder wegen bestehender Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder
aufzurechnen.
6.3. Gerät der Käufer mit seiner Zahlung oder einer von ihm zu erbringenden Vorleistung oder
Nebenpflicht ganz oder teilweise in Verzug, kann CG unter Einräumung einer angemessenen
Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären, auf Erfüllung des Vertrages bestehen und den gesamten
Kaufpreis sofort fällig stellen sowie die Erbringung der eigenen Leistungen oder Teilleistungen bis zur
Bewirkung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises hinausschieben.
6.4. Mit Eintritt des Verzuges ist CG berechtigt, den Käufer ohne eigene Verzugssetzung mit
Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über der gesetzlichen Bankrate der Österreichischen Nationalbank
zu belasten.
6.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Käufer, alle CG entstehenden Kosten,
Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, und die CG durch die
Verfolgung ihrer berechtigten Ansprüche entstehen, insbesondere auch die tarifmäßigen Kosten der
Einschaltung
eines konzessionierten Inkassobüros, zu ersetzen.
6.6. Wurden Teillieferungen vereinbart und gerät der Käufer hinsichtlich der Bezahlung einer Teillieferung
in Verzug, so kann CG sowohl hinsichtlich der betroffenen Teillieferung als auch hinsichtlich
aller noch ausstehenden Leistungen ihren Rücktritt erklären.
6.7. Der Verzug mit einer Leistung aus einem Vertrag, der wirtschaftlich betrachtet ohne Abschluss
eines anderen nicht geschlossen worden wäre, berechtigt CG zum Rücktritt von beiden Verträgen.
6.8. Der Rücktritt von CG bedingt die vollständige Rückabwicklung der erbrachten Leistungen und
berechtigt CG zur Geltendmachung des vollen Schadenersatzes.
Insbesondere ist CG berechtigt, die Rückstellung der bereits gelieferten Waren auf Kosten und
Gefahr des Käufers zu fordern, wobei die in der Zwischenzeit eingetretene Wertminderung an der Ware
zu Lasten des Käufers geht. Fertige und halbfertige, jedoch noch nicht ausgelieferte Ware kann den
Käufer auf dessen Kosten und Risiko und unter Vorschreibung des anteiligen Verkaufspreises zur
Verfügung gestellt werden und im Falle des Übernahmeverzuges auf Kosten und Gefahr des Käufers in
eigenen oder dazu angemieteten Lageräumen bereitgestellt werden. Gleichzeitig ist CG von
weiteren Vertragspflichten befreit.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Zusatz- und
Nebenkosten im Eigentum von CG.
7.2. Dritte, die Ansprüche, insbesondere Befriedigungsrechte an der Vorbehaltsware geltend machen,
wird der Käufer unverzüglich und ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt von CG hinweisen.
7.3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt an die Stelle der weiterveräußerten Sache der hierbei
erzielten Erlös. Der Käufer tritt bereits im Voraus die ihm aus der Weiterveräußerung von
Vorbehaltswaren zustehenden Forderungen an CG ab. Der Käufer ist verpflichtet, den Erlös aus
dem Verkauf der Vorbehaltsware gesondert zu verwahren und die Forderungsabtretung in seinen
Geschäftsbüchern anzumerken.
8. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE
8.1. Der Käufer hat die Ware selbst bestellt und es ist ihm Art und Umfang der Ware bekannt. CG
haftet daher weder für eine bestimmte Eigenschaft noch für die Eignung zu einem bestimmten
Verwendungszweck der Ware.
8.2. Die Gewährleistung wird bei Ware, welche ausschließlich im einschichtigen Betrieb verwendet wird,
mit 12 Monaten, welche im mehrschichtigem Betrieb verwendet wird, mit 6 Monaten, jedenfalls aber
wobei die Gewährleistungsfrist mit der Lieferung des Kaufgegenstandes durch CG oder deren
autorisierte Händler zu laufen beginnt. Führt CG oder deren autorisierter Händler auch die
Installierung durch, beginnt der Fristenlauf miterfolgter Installierung des Kaufgegenstandes. Verzögert sich
jedoch die Lieferung oder Installierung ohne Verschulden von CG oder deren Vertriebspartner,
erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Die
Gewährleistungsfrist für Ersatzteile beträgt in allen
Fällen 6 Monate ab deren Lieferung bzw. Einbau, wobei auch bei wiederholter Inanspruchnahme dieser
Gewährleistung höchstens der bei der erstmaligen Geltendmachung erbrachte Leistungsumfang geschuldet
wird.
8.3. Die Gewährleistungsansprüche sind mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax mit nachstehender
schriftlicher Bestätigung unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel sowie unter
Beilage der Rechnungskopie, der Übernahmebestätigung und der Servicekarte ohne jeden Verzug geltend
zu machen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist das Datum des Poststempels.
Ist der Käufer mit von ihm zu erbringenden Leistungen, insbesondere Zahlungen, ganz oder zum Teil in
Rückstand, kann CG die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche ablehnen.
8.4. Wurde vom Käufer ein unter die Gewährleistung fallender Mangel ordnungsgemäß gerügt, wird
CG selbst oder durch ihre Vertragspartner binnen einer angemessenen Frist den vertragsgemäßen
Zustand der Ware auf eine der nachfolgend genannten, ihr am besten erscheinenden Arten herstellen:
a) Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzwaren
b) Reparatur der mangelhaften Ware an Ort und Stelle oder nach ihrer Rücksendung an CG.
c) Preisminderung, wenn der Mangel den ordentlichen Gebrauch der Ware nicht hindert.
8.5. Wird eine Rücksendung der mangelhaften Ware infolge Ersatzlieferung oder aufgrund einer bei
CG durchzuführenden Reparatur erforderlich, so sind mangels anderer Vereinbarung Kosten und
Risiko der Rücksendung vom Käufer zu tragen. Ersetzte Waren oder Warenteile sind an CG
herauszugeben.
8.6. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen
Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie entfällt daher insbesondere für Mängel,
die bedingt sind durch:
a) Unsachgemäße, den mitgelieferten Anweisungen widersprechende Aufstellung und Inbetriebnahme
durch den Käufer oder dessen Beauftragte.
b) Unsachgemäße, durch den Käufer oder dessen Beauftragte durchgeführte Reparatur oder Wartung
sowie eigenmächtige, nicht ausdrücklich von CG oder deren autorisierte Händler angeordnete
oder gestattete Eingriffe oder Veränderungen der Maschine.
c) Nichtbeachtung der Zulassungsvorschriften, der Bedienungsanleitungen, der Vorschriften des
Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes, der Sicherheitsbestimmungen,
des Wartungsvertrages sowie sonstiger die Lieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme und den
ordnungsgemäßen Gehrauch betreffende Anweisungen.
d) Natürliche betriebliche Abnützung oder Verschleiß sowie Höhere Gewalt.
e) Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie ungenügende Energieversorgung.
8.7. Eine besondere Gewährleistungsvereinbarung zwischen CG und Käufer geht den hier
getroffenen Regelungen vor. Auf Trenn und Schmiermittel finden die "Nutzungs- und Garantiebedingungen für
Trennmittel des jeweiligen Herstellers" Anwendung.
9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
9.1. Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet CG nur,
sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht
erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter.
9.2. CG weist darauf hin, dass die gelieferte Ware die erwartete Sicherheits- und
Funktionstauglichkeit nur bei strikter Beachtung und vollständiger Einhaltung von Industrienormen,
Zulassungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften,
Hinweisen und Anleitungen von CG über Installation, Inbetriebnahme, Funktion und Wartung der
gelieferte Ware bietet.
9.3. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern mit der Verpflichtung zur
weiteren Überbindung zu überbinden.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder über diese Vereinbarung sowie über alle im Rahmen dieser
Vereinbarung geschlossenen Geschäfte gilt der Gerichtsstand HG.Wr.Neustadt. CG ist jedoch
berechtigt, das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen. Österreichisches Recht kommt zur
Anwendung.
10.2. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht.
10.3. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung berührt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung
bezweckten wirtschaftlichen Erfolg am ehesten herbeiführen kann.
10.4. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf
(UNCITRAL) findet insofern Anwendung, als die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen nicht ausdrücklich anders lautende Regelungen vorsehen

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